Satzung
Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
Radfahrerverein "Vorwärts" OBERJESINGEN e. V.
Satzung des Radfahrervereins "Vorwärts" Oberjesingen
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR UND ZWECK DES VEREINS
Der im Jahre 1910 gegründete Verein ist unter dem Namen Radfahrerverein "Vorwärts" Oberjesingen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen (Register-Nr. 338) eingetragen und hat den Namenszusatz "e.V.".
Er hat seinen Sitz in Herrenberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen. Er verfolgt damit aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
§ 2 MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) und Personenvereinigungen (außerordentliche Mitglieder) sein.
1. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten; Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.
a) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 01. des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
b) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und Vorstand des Vereins festgelegt.
c) Personen, die sich um die Förderung der Leibesübungen besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands oder des Gesamtausschusses von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.
2. VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.
a) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
aa) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.09. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, so-fern die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.
b) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
bb-1) mit der Zahlung eines Beitrags für länger als ein Jahr in Rückstand ist,
bb-2) die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,
bb-3) Anordnung oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
bb-4) oder sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
Der Ausschlußbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
c) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand getroffenen Vereinbarung.
§ 3 BEITRÄGE
Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.
1. ORDENTLICHE MITGLIEDER
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
Die Beiträge werden stets im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig. Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.
2. AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDER
Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
1. ORDENTLICHE MITGLIEDER
Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Leibesübungen betreiben.
2. AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDER
Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe de vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
§ 5 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Der Gesamtausschuss
3. Der Vorstand
§ 6 HAUPTVERSAMMLUNG
1. Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Herrenberg-Oberjesingen oder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Bekannt-machung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einberufen.
2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vor-stands und der Abteilungsleiter.
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Gesamtausschusses.
d) Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten.
e) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands.
f) Bestätigung der Abteilungsleiter und Jugendleiter und deren Stellvertreter sowie die Wahl der Kassenprüfer.
g) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühr, etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen (Ausnahme § 3, Ziffer 2)
h) Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands.
ii Ernennung von Ehrenmitgliedern.
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.
4. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
7. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Gesamtausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.
§ 7 GESAMTAUSSCHUSS
1. Dem Gesamtausschuss gehören an:
a) Die Mitglieder des Vorstands
b) Jugendleiter, Fachwart für Kunstradfahren, Fachwart für Breitensport,
Bannerführer, 4 Beisitzer
Jedes Mitglied des Gesamtausschusses hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende zwei Stimmen.
Die Mitglieder des Gesamtausschusses werden auf zwei Jahre gewählt. Gewählt wird mit rollierendem System:
1 Vorstandsmitglied, Jugendleiter, Fachwart für Kunstradfahren, Bannerführer und zwei Beisitzer
oder:
2 Vorstandsmitglieder, Fachwart für Wanderfahren und zwei Beisitzer.
Jedes Mitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft der Gesamtausschuss den Nachfolger, wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet; in der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich. Um im rollierendem System zu bleiben ist auch eine Wahl für ein Jahr möglich.
2. Dem Gesamtausschuss obliegt:
a) Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
b) Die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
c} Die Beschlussfassung über die Gründung und über die Auflösung von Abteilungen.
3. Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtausschusses gilt § 6 Ziffer 6 entsprechend.
4. Die Sitzungen des Gesamtausschusses sind vom 1. Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen einzuberufen. Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlußfassung brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.
§ 8 VORSTAND
1. Den Vorstand bilden im Sinne § 26 BGB:
a) Der 1. Vorsitzende
b) Der Kassier
c) Der Schriftführer / Pressewart
2. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt:
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Kassier nur handeln darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist und dass der Schriftführer / Pressewart nur handeln darf, wenn der 1. Vorsitzende und der Kassier verhindert sind.
§ 9 ORDNUNGEN DES VEREINS
Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein
· eine Geschäftsordnung,
· eine Finanzordnung,
· eine Jugendordnung,
· eine Ehrungsordnung sowie
· eine Rechts- und Verfahrensordnung,
die vom Gesamtausschuss zu beschließen sind.
§ 10 STRAFBESTIMMUNGEN
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
a) Verweis
b) Geldstrafe bis zu 500,- DM
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
d) Ausschluss (siehe S 2.2 a, bb). Das Nähere regelt die Rechts- und Verfahrensordnung.
§ 11 KASSENPRÜFER
Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Gesamtausschuß angehören dürfen.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie die Kassenführung der Abteilungen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
§ 12 ABTEILUNGEN
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtausschusses gegründet.
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Jugendleiter und die Mitarbeiter, denen feste Auf-gaben übertragen werden, geleitet (Abteilungsausschuss)
Versammlungen des Abteilungsausschusses werden nach Bedarf einberufen.
Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendleiter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 6 der Satzung entsprechend. Der Abteilungsausschuss ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel selbständig. Die Kassen der Abteilungen können jederzeit vom Kassier des Vereins geprüft werden.
§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württembergischen Landessportbund zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über den Wegfall des Vereinszweckes.
§ 14
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Eintragungsbestätigung
Die Satzungsänderung wurde heute im Vereinsregister Nr. 338 beim Amtsgericht Böblingen eingetragen.
Böblingen, den 22. April 1988 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts